Nutzungsbedingungen der Fussballgolfanlage Kick2gether

  • Mit der Bezahlung der Eintrittskarte erkennen die Benutzer, die Begleitpersonen sowie die Besucher der Anlage diese Nutzungsbedingungen sowie die Spielordnung an.
  • Die Benutzung der Spielanlage ist für alle Personen ab dem 6. Lebensjahr gestattet. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Anlage nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson benutzen. Die Aufsichtspersonen haften für die von ihnen beaufsichtigten Minderjährigen.
  • Der Spielplatz darf von Kindern nur unter Aufsicht und Verantwortung der Eltern oder sonstiger Aufsichtspersonen benutzt werden.
  • Personen, die unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln stehen, oder in sonstiger Weise in einer Art beeinträchtigt sind, sodass sie eine Gefahr für sich und andere darstellen, ist die Benutzung der Anlage nicht erlaubt.
  • Die Nutzer nehmen zur Kenntnis, dass die Fussballgolfanlage Kick2gether eine Freiluft-Freizeitanlage ist, welche sich gerade dadurch auszeichnet, dass sie aus natürlichen Hindernissen besteht. Die Benutzung der Anlage ist demgemäß mit Gefahren und Risken verbunden, welche sich aus der Art der Hindernisse einerseits und aus der Art des Spieles andererseits ergeben. Die Nutzung der Fussballgolfanlage erfolgt daher auf eigene Gefahr. Beim Benutzen der Fußballgolfanlage dürfen keine Gegenstände mitgeführt werden, die eine Gefahr für den Benutzer selbst oderseine Begleitpersonen oder für andere Personen darstellen können. Die Benutzer sind verpflichtet, die Anlage nur im Schritttempo zu begehen und auf die jeweils zu betretende Oberfläche zu achten. Es ist untersagt, auf Hindernisse steigen, auf diesen zu gehen oder diese zum sitzen oder in anderer zweckfremden Weise zu verwenden. Es ist zudem untersagt eine Bahn zu bespielen, während sich andere Personen in der Bahn oder in Reichweite des Balles auch außerhalb der Bahn befinden.
    Der Betreiber haftet weder den Benutzern noch allen anderen Personen, welche die Fussballgolfanlage betreten für allenfalls am Körper oder an Sachen erlittene Schäden, es sei denn diese beruhen auf Vorsatz des Betreibers oder seiner Gehilfen.
  • Den Anweisungen des Betreibers oder seiner Gehilfen ist jederzeit Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen kann der Benutzer der Anlage verwiesenwerden ohne Anspruch auf Rückvergütung des Eintrittspreises.